BSG - Beschluss vom 21.03.2022
B 5 R 248/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; FRG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 78/20
SG Hamburg, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1134/14

Höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer polnischer VersicherungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen B 5 R 248/21 B

DRsp Nr. 2022/6244

Höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer polnischer Versicherungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; FRG § 15 Abs. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung (weiterer) polnischer Versicherungszeiten.