BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 13 R 111/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 373/13
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 207/12

Höhere Altersrente für schwerbehinderte MenschenUnterbliebene Rentenanpassung 2006Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 111/15 B

DRsp Nr. 2015/11810

Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen Unterbliebene Rentenanpassung 2006 Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Die Frage, ob die unterbliebene Rentenanpassung 2006 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsgemäß war, ist eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 2. Als höchstrichterlich geklärt muss aber eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe: