Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 19.9.2014 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Alters- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente verneint.
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