BSG - Beschluss vom 30.03.2015
B 13 R 383/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 100/14
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 318/12

Höhere Alters- bzw. ErwerbsunfähigkeitsrenteDarlegung einer DivergenzGegenüberstellung sich widersprechender RechtssätzeBezeichnung der Rechtssätze in der Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 383/14 B

DRsp Nr. 2015/6945

Höhere Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente Darlegung einer Divergenz Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze Bezeichnung der Rechtssätze in der Beschwerdebegründung

1. Es mangelt an der Darlegung einer Divergenz, wenn ein Kläger es versäumt hat, einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des BSG einem sich widersprechenden, tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des LSG gegenüberzustellen. 2. Hierfür reicht es nicht aus, vorzutragen, das LSG habe die Entscheidung des BSG nicht berücksichtigt bzw. das angefochtene Berufungsurteil verstoße gegen das Urteil des BSG. 3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus den umfänglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung einen geeigneten Rechtssatz herauszusuchen; dieser muss vielmehr klar und deutlich der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 19.9.2014 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Alters- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente verneint.