Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Fritz in Freiburg beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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