BSG - Beschluss vom 13.04.2015
B 4 AS 319/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3794/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2900/11

Höhe von SGB-II-LeistungenInhaltliche Fehlerhaftigkeit der BerufungsentscheidungVerfahrensrüge wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens

BSG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 319/14 B

DRsp Nr. 2015/9302

Höhe von SGB-II -Leistungen Inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung Verfahrensrüge wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens

Da die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist, müssen zur Darlegung einer groben Fehleinschätzung weitere Umstände vorgetragen werden, wie dies z.B. bei fehlender Kenntnisnahme eines - nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - wesentlichen Klägervorbringens der Fall sein kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Fritz in Freiburg beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der SGB II -Leistungen für die Zeit vom 1.3.2010 bis 30.6.2010.