BSG - Beschluss vom 29.05.2015
B 12 KR 131/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 352/12
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 257/11

Höhe von KrankenversicherungsbeiträgenSubstantiierung einer DivergenzrügeWiderspruch im GrundsätzlichenGeltendmachen eines Rechtsirrtums im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 131/14 B

DRsp Nr. 2015/14227

Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen Substantiierung einer Divergenzrüge Widerspruch im Grundsätzlichen Geltendmachen eines Rechtsirrtums im Einzelfall

1. Eine zulässige Rüge einer Divergenz setzt die Darlegung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen voraus. 2. Dies erfordert Vorbringen dazu, dass das LSG den mit der Rechtsprechung des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen habe. 3. Dagegen genügt nicht das Geltendmachen eines Rechtsirrtums im Einzelfall, also z.B. fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Höhe seiner Beiträge als freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtmitglied der sozialen Pflegeversicherung.