Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Höhe seiner Beiträge als freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtmitglied der sozialen Pflegeversicherung.
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