BSG - Beschluss vom 07.07.2015
B 12 KR 6/15 B
Normen:
SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 395/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 463/12

Höhe von KrankenversicherungsbeiträgenErneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen FrageDarlegung einer Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 6/15 B

DRsp Nr. 2015/14231

Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage Darlegung einer Verfassungswidrigkeit

1. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden; hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten. 2. Zudem ist es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer sich aus Anlass eines Rechtsstreits möglicherweise stellenden verfassungsrechtlichen Frage notwendig, unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: