BSG - Beschluss vom 26.06.2015
B 12 KR 115/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4102/12
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1185/10

Höhe von KrankenversicherungsbeiträgenDarlegung verfassungsrechtlicher Bedenken

BSG, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 115/14 B

DRsp Nr. 2015/14225

Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken

1. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt allein die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 2. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. In der Begründung ist deshalb im Rahmen der notwendigen Erörterung der Klärungsbedürftigkeit auch darzulegen, dass und inwiefern die Frage der Verfassungsmäßigkeit durch die bisherige Rechtsprechung nicht geklärt oder in der Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: