BSG - Beschluss vom 03.04.2015
B 12 KR 93/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 357/11
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 268/09

Höhe von Beiträgen zur Kranken- und PflegeversicherungSubsumtionsrügeRichtigkeit der Berufungsentscheidung im EinzelfallUmfang des Gehörsanspruchs

BSG, Beschluss vom 03.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 93/13 B

DRsp Nr. 2015/8166

Höhe von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung Subsumtionsrüge Richtigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall Umfang des Gehörsanspruchs

1. Mit dem Vortrag: "Liegt in der bloßen Übersendung von Unterlagen, wie z.B. einem Steuerbescheid, ein konkludenter Antrag auf eine Ermäßigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei bestehendem Antragserfordernis auf Grund einer Satzung?" wird keine Rechtsfrage, sondern lediglich eine Subsumtionsfrage bezeichnet. 2. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts eröffnet indes die Zulassung der Revision nicht und kann daher von vornherein nicht rügefähiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein. 3. Auch das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gibt einem Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Zeiträumen vom 1.4.2007 bis 26.2.2008 und vom 1.7.2008 bis 14.10.2008.