Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Zeiträumen vom 1.4.2007 bis 26.2.2008 und vom 1.7.2008 bis 14.10.2008.
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