Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf den dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit beim Auswärtigen Amt in den Kalenderjahren 2011 bis 2015 gewährten Auslandszuschlag.
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