LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2020
L 26 KR 17/20
Normen:
SGB V § 240; BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 1; BeitrVerfGrsSz § 3 Abs. 1 S. 1; BBesG § 52 Abs. 1; BBesG § 53;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 134/17

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungAuslandszuschlag für eine Tätigkeit beim Auswärtigen AmtBeitragspflichtige Einnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen L 26 KR 17/20

DRsp Nr. 2020/16298

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Auslandszuschlag für eine Tätigkeit beim Auswärtigen Amt Beitragspflichtige Einnahme

Ein neben Grundbezügen und Familienzuschlägen sowie Zulagen nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gezahlter Auslandszuschlag ist eine beitragspflichtige Einnahme i.S.v. § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240; BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 1; BeitrVerfGrsSz § 3 Abs. 1 S. 1; BBesG § 52 Abs. 1; BBesG § 53;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf den dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit beim Auswärtigen Amt in den Kalenderjahren 2011 bis 2015 gewährten Auslandszuschlag.