BSG - Beschluss vom 10.03.2022
B 12 KR 58/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 244/21
SG Fulda, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 86/18

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEinordnung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

BSG, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 58/21 B

DRsp Nr. 2022/5693

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einordnung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).