BSG - Beschluss vom 19.08.2022
B 12 KR 19/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 57/21
SG Saarbrücken, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 1505/19

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 19/22 B

DRsp Nr. 2022/15147

Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).

Der Kläger war bis 30.6.2019 aufgrund Beschäftigung pflichtversichert in der GKV und sPV. Seit 1.7.2019 bezieht er eine Betriebsrente von 1117,29 Euro monatlich. Wegen des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis erhielt er eine Abfindung, die ua in der Zeit vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 in monatlichen Teilbeträgen von 1612,45 Euro ausgezahlt wurde. Ab 1.5.2020 war der Kläger erneut pflichtversichert aufgrund Beschäftigung.