BSG - Beschluss vom 06.10.2022
B 8 SO 5/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 35/21
SG Halle, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 11/18

Höhe von Bedarfen für Unterkunft und HeizungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.10.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 5/22 B

DRsp Nr. 2023/670

Höhe von Bedarfen für Unterkunft und Heizung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Streitig ist in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Höhe von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beziehende Klägerin für die Jahre 2015 und 2016.

Ein Antrag der Klägerin auf Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsbescheide für den genannten Zeitraum, den sie mit tatsächlich höheren Unterkunftskosten als vom Beklagten berücksichtigt begründet hat, ist von dem Beklagten abgelehnt worden (Bescheid vom 18.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 19.1.2018). Die hiergegen erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle <SG> vom 30.9.2020; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Sachsen-Anhalt vom 7.12.2021).