LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2016
L 7 AS 24/15
Normen:
SGG § 158 S. 1; SGG § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2940/09

Höhe von Arbeitslosengeld IIAngabe einer vorhandenen Wohnanschrift im BerufungsverfahrenPrüfung der örtlichen ZuständigkeitWohnanschrift als Teil der Bezeichnung des Klägers

LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 24/15

DRsp Nr. 2020/14569

Höhe von Arbeitslosengeld II Angabe einer vorhandenen Wohnanschrift im Berufungsverfahren Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Wohnanschrift als Teil der Bezeichnung des Klägers

Bis auf besondere Ausnahmefälle muss auch im Berufungsverfahren eine vorhandene Wohnanschrift angegeben werden, um u.a. die örtliche Zuständigkeit prüfen zu können.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2014, S 46 AS 2940/09, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1; SGG § 92 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt in diesem Berufungsverfahren höheres Arbeitslosengeld II, insbesondere für den Bewilligungszeitraum vom Mai 2009 bis Oktober 2009, er wendet sich gegen eine inzwischen aufgehobene Einkommensanrechnung im Monat Mai 2008 und er begehrt 250,- EUR für eine Kühl- und Gefrierkombination.

a) b) c) d)