Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2014, S
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt in diesem Berufungsverfahren höheres Arbeitslosengeld II, insbesondere für den Bewilligungszeitraum vom Mai 2009 bis Oktober 2009, er wendet sich gegen eine inzwischen aufgehobene Einkommensanrechnung im Monat Mai 2008 und er begehrt 250,- EUR für eine Kühl- und Gefrierkombination.
a) b) c) d)
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