Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2018 wird verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5885,03 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger, der als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, begehrt höheres Honorar für die Quartale 1/2011, 2/2011 und 3/2011.
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