BSG - Beschluss vom 14.02.2022
B 12 R 30/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BA 124/18
SG Regensburg, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 8077/16

Höhe nachgeforderter SozialversicherungsbeiträgeDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen B 12 R 30/21 B

DRsp Nr. 2022/7789

Höhe nachgeforderter Sozialversicherungsbeiträge Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.816,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um die Höhe nachgeforderter Sozialversicherungsbeiträge und die Erhebung von Säumniszuschlägen.