BSG - Beschluss vom 16.03.2015
B 12 KR 27/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 510/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1351/10

Höhe eines GKV-BeitragesErneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen RechtsfrageDarlegung verfassungsrechtlicher Bedenken

BSG, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 27/14 B

DRsp Nr. 2015/11920

Höhe eines GKV-Beitrages Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken

1. Auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage kann erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten. 2. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon (eine oder mehrere) höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt allein die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 4. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.