Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. April 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2010 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 verpflichtet, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" mit Wirkung ab 5. November 2007 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zur Hälfte und des Berufungsverfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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