LAG Köln - Urteil vom 20.06.2008
11 Sa 499/08
Normen:
TV ATZ § 4 ; TV ATZ § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 238/07

Höhe einer Zuwendung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit;

LAG Köln, Urteil vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 499/08

DRsp Nr. 2008/22025

Höhe einer Zuwendung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit;

»1. Die Sonderzuwendung ist in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase nach § 4 Abs. 1 TV ATZ "spiegelbildlich" in der gleichen Höhe zu zahlen wie in der Arbeitsphase. Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck die Sonderzuwendung verfolgt. 2. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte "Spiegelbildtheorie" ist auch auf den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ und den Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ anzuwenden.«

Normenkette:

TV ATZ § 4 ; TV ATZ § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zuwendung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit.

Der am 9. April 1946 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1990 angestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden order ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung".