Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
In Streit steht die Höhe der Verletztenrente, die der Kläger aufgrund eines Unfalls im Jahr 1987 im Beitrittsgebiet bezieht.
Der 1967 geborene Kläger leistete nach den Feststelllungen der Beklagten vom 4. November 1986 bis zum 24. April 1988 seinen Grundwehrdienst bei der NVA ab. Am 8. Januar 1987 zog er sich beim Fußballspielen im Rahmen seines Grundwehrdienstes eine Meniskusverletzung des rechten Knies zu.
Mit Bescheiden vom 5. Februar 1993 und erneut vom 28. September 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Unfalls mit der Begründung ab, dass eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht vorliege. Eine vom Kläger gegen den Bescheid vom 28. September 2006 erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 8. April 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ein weiteres Mal ab.
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