Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.
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