LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2016
L 18 R 440/15
Normen:
SGB VI § 71 Abs. 1; SGB VI § 65; SGB VI § 69 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 1870/13

Höhe einer ErwerbsminderungsrenteBerücksichtigung von in Italien zurückgelegten PflichtversicherungszeitenBerufungseinlegung per TelefaxLeserliche Unterschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 18 R 440/15

DRsp Nr. 2016/11475

Höhe einer Erwerbsminderungsrente Berücksichtigung von in Italien zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten Berufungseinlegung per Telefax Leserliche Unterschrift

1. Die Berufungseinlegung per Telefax ist grundsätzlich zur Wahrung der Schriftform und der Berufungsfrist möglich und zulässig (st. Rspr., u.a. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 53; BSGE 69, 274, 276; 72, 158, 159; BFHE 136, 38; 138, 403; BGHZ 79, 314, 316). 2. Allerdings ist erforderlich, dass die per Telefax eingereichte Rechtsmittelschrift ebenso wie ein übermitteltes Original gewährleistet, dass es sich um eine mit Wissen und Wollen des Unterzeichners abgegebene Prozesserklärung handelt. 3. Deshalb muss ein Telefax grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben, das Fax muss also unterschrieben und die Unterschrift auf dem bei Gericht eingegangenen Ausdruck leserlich wiedergegeben sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 71 Abs. 1; SGB VI § 65; SGB VI § 69 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.