BSG - Beschluss vom 08.12.2022
B 5 R 149/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 316
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 178/19
SG Lübeck, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 607/16

Höhe einer AltersrenteDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 149/22 B

DRsp Nr. 2023/1298

Höhe einer Altersrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente. Der Zeitraum vom 14.8.1988 bis zum 16.7.1991, in dem ihr am 1988 geborenes Enkelkind K zusammen mit seiner damals noch minderjährigen (bei der Geburt 15 Jahre alten) Mutter in ihrem Haushalt in J wohnte, sei zu ihren Gunsten als Kindererziehungszeit bzw Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in die Rentenberechnung einzustellen. Bislang ist der Zeitraum vom 1.9.1988 bis zum 31.8.1989 im Versicherungskonto der Mutter, die selbst bereits eine Versichertenrente erhält, als Kindererziehungszeit gespeichert. Dasselbe gilt für die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (14.8.1988 bis 13.8.1998).