LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.08.2021
L 6 KR 116/16
Normen:
DKR (2011) D008b; SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 175/14

Höhe des Vergütungsanspruchs für eine vollstationäre KrankenhausbehandlungVoraussetzungen für die Kodierung einer Verdachtsdiagnose als NebendiagnoseMikrobiologischer Keimnachweis aus einem Operationsgebiet

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 116/16

DRsp Nr. 2021/16703

Höhe des Vergütungsanspruchs für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung Voraussetzungen für die Kodierung einer Verdachtsdiagnose als Nebendiagnose Mikrobiologischer Keimnachweis aus einem Operationsgebiet

Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (Infektion nach einem Eingriff) als Nebendiagonose (Verdachtsdiagnose) gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 8. September 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.720,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 15% und die Beklagte zu 85%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DKR (2011) D008b; SGG § 197a Abs. 1;

Tatbestand