ArbG Mannheim, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 423/10
Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe bei Krankengeldbezug
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 40/11
DRsp Nr. 2012/16919
Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe bei Krankengeldbezug
1. Nach § 8.4.1 i.V. mit § 8.4.2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) mindern Krankheitszeiten mit Krankengeldbezug das Urlaubsentgelt des Folgejahres, weil sie die Jahresbruttolohnsumme als Bemessungsgrundlage nicht erhöhen und entgegen früheren tariflichen Regelungen (§ 8.5 BRTV) keine Ausgleichsbeiträge gezahlt werden.2. Damit gewährleisten die tariflichen Urlaubsentgeltregelungen des § 8.4 BRTV im Falle des Krankengeldbezugs entgegen § 1BUrlG nicht, dass das Urlaubsentgelt im Wesentlichen dem Arbeitsverdienst bei Weiterarbeit entspricht.3. Die Abweichung von der zwingenden Regelung des § 1BUrlG ist nicht durch die Öffnungsklausel des § 13 Abs. 2BUrlG gedeckt. Die Minderung des Urlaubsentgelts nach Krankengeldbezug im Vorjahr ist nicht zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs im Baugewerbe erforderlich.4. Die Urlaubsentgeltregelungen des § 8.4 BRTV verstoßen folglich in den Fällen des Krankengeldbezugs im Vorjahr gegen § 13 Abs. 1BUrlG und sind deshalb in diesen Fällen unwirksam. Es kommt § 11BUrlG zur Anwendung.
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