Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,- € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
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