BSG - Beschluß vom 29.06.2001
B 6 KA 74/00 B
Normen:
BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2 § 24 ; EKV-Z § 12 Nr. 6 § 9 Nr. 6 § 12 Abs. 6 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 506/99 - 07.06.2000,
SG München, vom 07.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 5220/97

Höhe des Schadensersatzanspruchs in der vertragszahnärztlichen Versorgung

BSG, Beschluß vom 29.06.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 74/00 B

DRsp Nr. 2002/1645

Höhe des Schadensersatzanspruchs in der vertragszahnärztlichen Versorgung

1. Da der nachbehandelnde Zahnarzt Leistungen mit anderen Gebühren und Materialkosten erbringen kann, kann der Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung höher oder niedriger sein als die dem Vertragszahnarzt zustehende Vergütung für die mangelhafte Leistung. 2. Bei teilweiser Brauchbarkeit der Leistung sind dem Vertragszahnarzt nur die Mehrkosten sowie die durch die fehlerhafte Behandlung darüber hinaus entstandenen Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. 3. Die Schadenshöhe kann dem anteiligen Honorar nur bei völliger Unbrauchbarkeit seiner Leistung entsprechen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2 § 24 ; EKV-Z § 12 Nr. 6 § 9 Nr. 6 § 12 Abs. 6 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I