BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 4 AS 37/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 1; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 594/14
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 674/12

Höhe des RegelbedarfsGrundsatzrügeVerfassungsrechtlich gewährleistetes Existenzminimum

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 37/15 BH

DRsp Nr. 2015/8686

Höhe des Regelbedarfs Grundsatzrüge Verfassungsrechtlich gewährleistetes Existenzminimum

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Soweit eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Sicherung der Existenz aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG gerügt wird, weil der Regelbedarf auf Grundlage des RBEG zu niedrig bemessen sei, beantwortet sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit durch den Beschluss des BVerfG vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12 u.a., BGBl I 2014, 1581).

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (L 12 AS 594/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 1; GG Art. 20;

Gründe:

I