LSG Hamburg - Urteil vom 07.10.2015
L 5 KA 33/13 WA
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; BGB §§ 116 ff.; SGB V § 85 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 161/07

Höhe des praxisbezogenen RegelversorgungsvolumensErledigung durch AnerkenntnisDoppelnatur des AnerkenntnissesPerplexe und widersprüchliche Willenserklärung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 33/13 WA

DRsp Nr. 2015/19019

Höhe des praxisbezogenen Regelversorgungsvolumens Erledigung durch Anerkenntnis Doppelnatur des Anerkenntnisses Perplexe und widersprüchliche Willenserklärung

1. Das Anerkenntnis ist Prozesshandlung, hat aber auch - wie der Vergleich - eine Doppelnatur, so dass sich die Unwirksamkeit aus prozessrechtlichen und aus materiell-rechtlichen Gründen wie einer Nichtigkeit oder wirksamen Anfechtung nach §§ 116 ff. BGB ergeben kann. 2. Bei der zeitlichen Erstreckung des Streitgegenstandes handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Verfahrens, welches als nicht körperlicher Gegenstand eine Sache im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein kann.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2; BGB §§ 116 ff.; SGB V § 85 Abs. 4;

Tatbestand:

Im Streit sind die Höhe des praxisbezogenen Regelversorgungsvolumens (pRVV) und damit des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal I/2005 sowie vorab die Frage, ob der Rechtsstreit sich durch ein von der Beklagten für unwirksam gehaltenes, von der Klägerin jedoch angenommenes Anerkenntnis im Berufungsverfahren erledigt hat.

Die Klägerin nimmt seit Januar 2005 als Internistin an der hausärztlichen Versorgung im Zuständigkeitsbezirk der Beklagten teil.