BAG - Urteil vom 06.08.1998
6 AZR 166/97
Normen:
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 29 BAT
NZA 1999, 600
Vorinstanzen:
ArbG Minden - Urteil vom 10.11.1995 - 3 Ca 387/95 ,
LAG Hamm, vom 17.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 297/96

Höhe des Ortszuschlages - Ehegattenanteil

BAG, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 166/97

DRsp Nr. 1999/4851

Höhe des Ortszuschlages - Ehegattenanteil

»Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 ("Ehegattenanteil") des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Diese Kürzungsregelung greift nicht ein, wenin der dem Ehegatten zustehende Ehegattenanteil des Ortszuschlags die in § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT in Verbindung mit Anlage 5 zu § 3 des Vergütungstarifvertrags geregelte Höhe nicht erreicht. Die Kürzungsregelung bezweckt nicht, in diesem Fall den dem Angestellten zustehenden Ehegattenanteil in dem Maße zu beschränken, daß beide Ehegatten zusammen nicht mehr 100 % des Ehegattenanteils des Angestellten erhalten.«

Normenkette:

BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden tariflichen Ortszuschlages.

Der Kläger ist seit Januar 1984 technischer Angestellter des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.