Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden tariflichen Ortszuschlages.
Der Kläger ist seit Januar 1984 technischer Angestellter des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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