OLG Celle - Urteil vom 21.03.2001
9 U 148/00
Normen:
SGB XI § 72 § 82 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 493

Höhe des Heimentgelts für stationäre Pflegeleistungen

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 9 U 148/00

DRsp Nr. 2005/14353

Höhe des Heimentgelts für stationäre Pflegeleistungen

»1. a) Die Höhe des für stationäre Pflegeleistungen geschuldeten Heimentgelts richtet sich im Verhältnis zwischen dem sozialversicherten Pflegebedürftigen und der gem. § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung nach den Pflegesatzvereinbarungen; nicht maßgeblich sind die individuellen Vereinbarungen des Heimvertrages. b) Entsteht wegen der summenmäßigen Begrenzung der Leistungen im Leistungsverhältnis zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegekasse eine Differenz zwischen Pauschalleistung der Pflegekassen und höherer Pflegesatzfestsetzung, so hat der Pflegebedürftige diese Differenz selbst zu tragen.