LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2015
L 13 SB 249/13
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SB 1089/13

Höhe des GdB und gesundheitliche Voraussetzungen für die Merkzeichen G und RFFolgen fehlender Mitwirkung des Betroffenen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 249/13

DRsp Nr. 2015/11916

Höhe des GdB und gesundheitliche Voraussetzungen für die Merkzeichen G und RF Folgen fehlender Mitwirkung des Betroffenen

Erforderliche Ermittlungen können auch im Berufungsverfahren nicht durchgeführt werden, wenn der Kläger trotz ausdrücklicher Belehrung über die Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten zu Untersuchungsterminen nicht erscheint.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF".