Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF".
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