LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.03.2016
2 Sa 105/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV AltTZ § 5 Abs. 3; TV AltTZ § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3842/12

Höhe des Entgelts in der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 105/14

DRsp Nr. 2017/4560

Höhe des Entgelts in der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

1. Das Entgelt in der Altersteilzeit nach § 5 Abs. 2 TV ATZ für den öffentlichen Dienst (Aufstockungsbetrag) berechnet sich auch für die Zeit vom 01.12.2009 - 30.11. 2014 gem. § 5 Abs. 3 TV ATZ weiterhin nach der Mindestnettobetragstabelle nach der Mindestnettobetrags VO 2008, auch wenn diese seither nicht mehr aktualisiert wurde. 2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 3 TV ATZ eine eigenständige Berechnungsgrundlage geschaffen. 3. Art. 3 GG wird dadurch nicht verletzt. 4. Die Anwendung der MindestnettobetragsVO 2008 gilt auch für privat kranken- und pflegebedürftige Arbeitnehmer.

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12. 12. 2013 - 4 Ca 3842/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Klageerweiterungen werden ebenfalls zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TV AltTZ § 5 Abs. 3; TV AltTZ § 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich über die Höhe des Altersteilzeitentgeltes des Klägers, der (Gymnasial-)Lehrer der Entgeltgruppe E 13 TV-L ist.

Am 28.11.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, vgl. Bl. 9 f. d. A.. Dieser Vertrag lautet wie folgt:

"Zwischen

dem L..., vertreten durch das Landesverwaltungsamt,

(Arbeitgeber)

und

Herrn W... E...

(Arbeitnehmer),