BSG - Beschluss vom 24.09.2015
B 10 EG 14/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG i.d.F. v. 28.03.2009 § 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 9/14
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 EG 14/12

Höhe des ElterngeldesGrundsatzrügeDarlegung einer erneuten KlärungsbedürftigkeitAuslaufendes RechtUnterschiedliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 10 EG 14/15 B

DRsp Nr. 2015/18232

Höhe des Elterngeldes Grundsatzrüge Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit Auslaufendes Recht Unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit

1. Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten; vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich. 2. Im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 BEEG i.d.F. vom 28.3.2009) ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. 3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sachlich gerechtfertigt, weil die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander abweicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.