LSG Hamburg - Urteil vom 23.04.2015
L 1 EG 5/12
Normen:
BEEG i.d.F. v. 01.01.2011 § 2 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 1/12

Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung von Prämien und TantiemenBegriff des laufenden ArbeitslohnsAbgrenzung von sonstigen Bezügen

LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 1 EG 5/12

DRsp Nr. 2015/9459

Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung von Prämien und Tantiemen Begriff des laufenden Arbeitslohns Abgrenzung von sonstigen Bezügen

1. Das Bundessozialgericht legt § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. weiterhin so aus, dass nicht die reale steuerliche Behandlung einzelner Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sondern der normgemäße Ablauf der Besteuerung maßgebend ist. § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. schließt daher Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. 2. Im Fall regelmäßig gezahlter (und nicht als Voraus- oder Nachzahlung erfolgte) Provisionen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass diese als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen seien, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt würden. 3. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG in der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung der Norm an, mit der der 10. Senat an seiner zur vorherigen Fassung der Norm ergangenen Rechtsprechung festgehalten hat.