BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 2 Abs. 1; BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 2b Abs. 3 S. 1; BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 2d Abs. 1; BEEG i.d.F. v. 05.12.2006 § 2 Abs. 9 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 543
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 12/14
Höhe des Elterngeldes bei der Erzielung negativer Einkünfte aus gewerblicher TätigkeitMaßgebender BemessungszeitraumGründe für eine Abweichung vom Bemessungszeitraum
LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 1 EG 8/14
DRsp Nr. 2015/8718
Höhe des Elterngeldes bei der Erzielung negativer Einkünfte aus gewerblicher TätigkeitMaßgebender BemessungszeitraumGründe für eine Abweichung vom Bemessungszeitraum
1. Grundsätzlich sind Bemessungszeitraum bei Einkommen aus (ausschließlich) nichtselbständiger Arbeit die zwölf Kalendermonate vor der Geburt und bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum.2. Ausnahmsweise gilt der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum auch bei Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit als Bemessungszeitraum, wenn der Berechtigte entweder im Zwölfmonatszeitraum nach § 2b Abs. 1BEEG oder im Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 2BEEG Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat.3. Der Anwendbarkeit des § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG steht aber entgegen, wenn aus selbständiger Tätigkeit nur negative Einkünfte erzielt worden sind.4. Nach Auffassung des erkennenden Senats gelten diese Grundsätze in gleicher Weise für die Vorschrift des § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG in der Fassung vom 10. September 2012.
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