LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.02.2007
L 11 AL 185/06
Normen:
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 § 134 Abs. 1 § 134 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 1773/04

Höhe des Bemessungsentgeltes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Ehegattenbeschäftigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen L 11 AL 185/06

DRsp Nr. 2007/20386

Höhe des Bemessungsentgeltes beim Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Ehegattenbeschäftigung

1. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 134 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist es, Manipulationen entgegenzuwirken, die das Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis leichter ermöglichen, wie etwa, das Arbeitsentgelt vor Beendigung der Beschäftigung so rechtzeitig zu erhöhen, dass ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. 2. Lässt sich nicht feststellen, dass das Arbeitsentgelt des Ehepartners höher war als das eines familienfremden Arbeitnehmers, so geht dies nach der im Sozialgerichtsprozess herrschenden Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit. Der Bemessung ist folglich das erzielte Entgelt i.S. von § 134 Abs. 1 SGB III zu Grunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 § 134 Abs. 1 § 134 Abs. 2 Nr. 1 ;