LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.1997 L 3 Ar 1556/94
Normen:
RehaAnO (1975) § 24 Abs. 3 Nr. 1 Buchst c § 24 Abs. 3 Nr. 1 Buchst e ; SGB VIII § 10 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 Ar 228/93 - 30.05.1994,
Höhe des Ausbildungsgeldes bei Heimunterbringung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen L 3 Ar 1556/94
DRsp Nr. 2006/23856
Höhe des Ausbildungsgeldes bei Heimunterbringung
1. Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers, die dieser für Unterkunft und Verpflegung erbringt, sind vergleichbare Leistungen iS von § 24 Abs 3 Nr 1 Buchst c RehaAnO 1975, gleichgültig aus welchem Anlaß. Die Nachrangigkeit der Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers aus § 10 Abs 1SGB VIII ändert nichts daran, daß die vom ihm im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewährten Leistungen nach § 27 Abs 1 Nr 4SGB I grundsätzlich als vergleichbare Leistungen iS von § 24 Abs 3 Nr 1 Buchst c RehaAnO 1975 anzusehen sind.
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