Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren des Klägers, ab dem 01.11.2013 höheres Arbeitslosengeld (ALG) zu erhalten.
Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Bierbrauer. Vom 01.04.1993 bis 30.11.2010 war er als Braumeister bei einer Brauerei in seinem Heimatort A-Stadt beschäftigt. Danach bezog er ALG bei einem Bemessungsentgelt von 112,15 EUR (Anspruchsentstehung am 01.12.2010, Anspruchsdauer 450 Tage, kalendertägliche Leistung 51,68 EUR).
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