Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. April 2019, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Berechnung von Annahmeverzugslohn, Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt.
Die Beklagte vertreibt Fenster- und Türenelemente. Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2004 als Gebietsverkaufsleiterin im Außendienst mit einem Homeoffice in A-Stadt beschäftigt. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2016 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 01.02.2016 zur Vergütung auszugsweise folgendes:
" Grundgehalt p.a.: 52.500,00 Euro
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