LAG Köln - Urteil vom 23.05.2014
10 Sa 956/13
Normen:
LuftSiG § 5; LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7371/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 956/13

DRsp Nr. 2014/13838

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Zur Auslegung der Ziffer 2.1 LTV für Sicherheitsdienstleistungen

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2013 - 8 Ca 7371/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 5; LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.