Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.
Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
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