BSG - Beschluss vom 01.07.2021
B 8 SO 77/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1028/19 KL

Höhe der Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte MenschenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 77/20 B

DRsp Nr. 2021/12507

Höhe der Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist eine Entscheidung der Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wegen der Sach- und Personalkosten für die Arbeit des Werkstattrats und der Frauenbeauftragen in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018.