BSG - Urteil vom 07.10.2015
B 8 SO 21/14 R
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 120, 51
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 1/12 KL

Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Berechtigung zur Plausibilitätsprüfung betreffend die Kosten im Wege eines internen und externen Abgleichs

BSG, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 21/14 R

DRsp Nr. 2016/5423

Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Berechtigung zur Plausibilitätsprüfung betreffend die Kosten im Wege eines internen und externen Abgleichs

1. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich bei der durchzuführenden Prüfung an der Rechtsprechung des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert; eine Schiedsstelle ist gesetzlich zu einem entsprechenden Vorgehen aber nicht gezwungen. 2. Der im Gesetz neben der Wirtschaftlichkeit enthaltene Begriff der Sparsamkeit normiert keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung zu ergänzen wäre. 3. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten der Vertragsparteien im Schiedsstellenverfahren und den Auswirkungen auf die Prüfungspflichten der sozialhilferechtlichen Schiedsstelle.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. Januar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79 630,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 76 Abs. 2;

Gründe:

I