I. Streitig ist die Höhe der Vergütung für Rettungstransporte.
Die Klägerin betreibt einen privaten Kranken- und Rettungstransportdienst mit Niederlassungen ua in R. und anderen Städten in Nordrhein-Westfalen. Für den Versorgungsbereich der Stadt R. - dort treten neben ihr und der Feuerwehr keine weiteren Anbieter von Kranken- und Rettungstransporten auf - besteht mit der Beklagten keine Vergütungsvereinbarung nach § 133 Abs 1 Satz 1 SGB V, weil eine Verständigung über die Höhe der Vergütung nicht gelungen ist. Die Klägerin beansprucht Vergütungen, wie sie auf Grund der Gebührensatzung der Stadt R. bei entsprechenden Fahrten an die Feuerwehr zu zahlen sind.
Sie hat deshalb für 54 Notfalltransportfahrten vom 4.1.2003 bis zum 29.7.2004 jeweils 309 Euro pro Einsatz in Rechnung gestellt. Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, dass Vergütungsvereinbarungen nach § 133 SGB V und satzungsrechtlich festgelegte Gebühren nicht vergleichbar seien, und hatte zunächst eine Pauschalvergütung von 58,80 Euro je Fahrt angeboten.
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