Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juli 2014 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2014.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden tätig. Er ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
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