Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2014 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden tätig. Sie ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt sie nicht.
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