Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.014 - 10 Ca 9329/14 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.
Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
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