LAG Chemnitz - Urteil vom 15.06.2016
8 Sa 157/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3546/15

Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst eines RettungssanitätersAnspruch auf Vergütung von Überstunden

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 157/16

DRsp Nr. 2017/4238

Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Rettungssanitäters Anspruch auf Vergütung von Überstunden

1. Bereitschaftsdienst, in dem ein Arbeitnehmer keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden, schuldet, unterscheidet sich seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit. Dieser qualitative Unterschied rechtfertigt es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen, als für die volle Arbeit. 2. Macht der Arbeitnehmer eine höhere Vergütung geltend, und wird nach dem geltenden Tarif zwischen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst differenziert, so bedarf es der Darlegung, zu welchen Zeiten ausschließlich Arbeitsbereitschaft bestand und zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer sich im Bereitschaftsdienst befand.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.01.2016 - 5 Ca 3546/15 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Überstundenvergütung und eine Wechselschichtzulage.