LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2016
5 Sa 243/14
Normen:
ArbZVO-Lehr § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1565/13

Höhe der Vergütung einer teilweise an eine Sekundarschule abgeordneten Grundschullehrerin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 243/14

DRsp Nr. 2017/3263

Höhe der Vergütung einer teilweise an eine Sekundarschule abgeordneten Grundschullehrerin

Auslegung des § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr: "überwiegender Teil des Unterrichts" bei Teilabordnung einer teilzeitbeschäftigten Grundschullehrerin an eine Sekundarschule.

Leistet eine in Teilzeit beschäftigte Grundschullehrerin 12 von 18 wöchentlichen Unterrichtsstunden an einer Sekundarschule, so stellt dies den überwiegenden Teil des Unterrichts i.S. von § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr dar.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.03.2014 (Az.: 7 Ca 1565/13 HBS) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin entsprechend der Tarifgruppe E 11 Stufe 5 des TV-L auf der Grundlage eines Teilzeit-, Vollzeitarbeitsverhältnisses von 18 Wochenstunden zu 25 Wochenstunden für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 zu vergüten ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Normenkette:

ArbZVO-Lehr § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin, die als Grundschullehrerin in Teilzeit an eine Sekundarschule teilabgeordnet ist.