SG Stade - Beschluss vom 01.03.2007
S 2 SF 4/06
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3103 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106 § 3 ;

Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes im sozialgerichtlichen Verfahren

SG Stade, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen S 2 SF 4/06

DRsp Nr. 2007/21090

Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist Grundlage und Maßstab für die Festsetzung eines Gebührentatbestandes. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall. Hat der Prozessbevollmächtigte die Mittelgebühr angesetzt, so ist eine darüber hinausgehende Festsetzung durch den Urkundsbeamten mit dem Wortlaut des Gesetzes nur schwer vereinbar. 2. Hat wegen eines angenommenem Anerkenntnisses im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung kein Termin stattgefunden, so folgt aus der geringsten anwaltlichen Mühewaltung auch nur eine Terminsgebühr in Höhe der Mindestgebühr (20,- EUR). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3103 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106 § 3 ;