BSG - Beschluss vom 19.08.2015
B 12 KR 58/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 54/12
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 262/08

Höhe der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 58/14 B

DRsp Nr. 2015/16755

Höhe der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

1. Bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen.